Satzung

 

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Moabiter Grundschule

Zuletzt geändert am 30. Januar 2007 durch Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
Freunde und Förderer der Moabiter Grundschule e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch Unterstützung der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Arbeit der Moabiter Grundschule.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Sammlung und Bereitstellung von Geld und Sachmitteln
– ideelle Unterstützung von Aktivitäten und Projekten der Moabiter Grundschule
– Durchführung von Veranstaltungen und Projekten im Zusammenwirken mit der Schule
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind. Auf Wunsch ist eine rein fördernde Mitgliedschaft möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt und dadurch den Vereinsfrieden stört oder dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt. Ein Ausschlussgrund ist auch die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Alle Mitglieder sind durch die Vorstandsvorsitzende bzw. den
Vorstandsvorsitzenden oder bei deren bzw. dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes sowie Beifügung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Auch E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Vorstandsvorsitzende oder bei deren bzw.
dessen Verhinderung durch die stellvertretende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes erschienen, wählt die Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung
– wählt den Vorstand und bestellt die Revisoren,
– beschließt die Richtlinien der Förderungstätigkeit des Vereins,
– nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
– entscheidet über die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu
entrichtenden Beitrages,
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung, einschließlich Änderung des Vereinszwecks, sowie über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Sollte die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB abgeändert werden, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das zumindest Ort und Tag der Versammlung, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Es ist vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als bestätigt, sofern es nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Versendung an die Mitglieder gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beanstandet wird.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden
– einer stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem stellvertretenden
Vorsitzenden
– einer Kassenführerin bzw. einem Kassenführer
Es können bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine vertreten. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Beirat
Es besteht die Möglichkeit einen Beirat zur Unterstützung des Vereins zu wählen. Die
Mitgliederversammlung regelt die Zusammensetzung.

§ 9 Revision
(1) Es wird jedes Jahr eine Revisorin oder ein Revisor aus der Mitte der aktiven Mitglieder gewählt.
(2) Die Aufgabe der Revisorin bzw. des Revisors ist Prüfung der Jahresrechnung des Vorstandes und die Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin (Träger der Moabiter Grundschule) das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
Sollte die Satzung keine Regelung vorsehen, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.

Berlin, den 31.1.2007
Verabschiedet durch die Gründungsmitglieder:
Siehe gesondertes Blatt.